Pflegeberatung nach SGB XI kompetent und unabhängig
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Landespflegegeld nur Bayern

Gesetzliche Grundlage

Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – 2. NHG 2018) beschlossen und ist rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft getreten.

Wer bekommt das Landespflegegeld?

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher
  • Hauptwohnsitz in Bayern im Zeitpunkt der Antragstellung
  • Unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist oder zuhause lebt und versorgt wird.

 

Wie hoch ist das Landespflegegeld?

Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme.

Wichtige Hinweise zum Antrag

  • Sie müssen den Antrag unterschreiben.
  • Sie müssen eine Ablichtung des Bescheides Ihrer Pflegekasse beilegen, aus der sich Ihr Pflegegrad ergibt. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes reicht nicht.
  • Sie müssen eine Ablichtung der Vorderseite Ihres Personalausweises beilegen. Der Personalausweis darf nicht abgelaufen sein.
  • Statt einem gültigen Ausweisdokument kann entweder eine aktuelle (einfache oder erweiterte) Meldebescheinigung (Kopie) oder ein Befreiungsbescheid (Kopie) der Kommune vorgelegt werden. Die Meldebescheinigung darf, vom Datum der Antragstellung gerechnet, nicht älter als 6 Monate sein.
  • Wenn Sie eine andere Person zur Antragstellung bevollmächtigen, muss die Vollmacht mit Unterschrift beiliegen.
  • Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern

 

Ab wann und bis wann kann ich einen Antrag stellen?

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Für das derzeit laufende Pflegegeldjahr endet die Antragsfrist am 30.09.2019.

www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.pdf

 

Antragsformulare gibt es auch bei den

  • Finanzämtern,
  • Landratsämtern,
  • Zentrum Bayern Familie und Soziales.
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