Gesetzliche
Grundlage
Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – 2. NHG 2018) beschlossen und ist rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft getreten.
Wer bekommt das
Landespflegegeld?
- Pflegebedürftige mit
Pflegegrad 2 und höher
- Hauptwohnsitz in Bayern
im Zeitpunkt der Antragstellung
- Unabhängig davon, ob der
Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist oder zuhause lebt und versorgt wird.
Wie hoch ist
das Landespflegegeld?
Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro
pro Jahr. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme.
Wichtige Hinweise zum Antrag
- Sie müssen den Antrag
unterschreiben.
- Sie müssen eine
Ablichtung des Bescheides Ihrer Pflegekasse beilegen, aus der sich Ihr Pflegegrad ergibt. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes reicht nicht.
- Sie müssen eine
Ablichtung der Vorderseite Ihres Personalausweises beilegen. Der Personalausweis darf nicht abgelaufen sein.
- Statt einem gültigen
Ausweisdokument kann entweder eine aktuelle (einfache oder erweiterte) Meldebescheinigung (Kopie) oder ein Befreiungsbescheid (Kopie) der Kommune vorgelegt werden. Die Meldebescheinigung darf, vom
Datum der Antragstellung gerechnet, nicht älter als 6 Monate sein.
- Wenn Sie eine andere
Person zur Antragstellung bevollmächtigen, muss die Vollmacht mit Unterschrift beiliegen.
- Bitte verwenden Sie keine
Büro- oder Heftklammern
Ab wann und bis
wann kann ich einen Antrag stellen?
Die Antragstellung ist ab sofort möglich.
Für das derzeit laufende Pflegegeldjahr endet die Antragsfrist am 30.09.2019.
www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.pdf
Antragsformulare gibt es auch bei
den
- Finanzämtern,
- Landratsämtern,
- Zentrum Bayern Familie
und Soziales.